Wiegand (in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 105 N 2) hält unter Hinweis auf SOG 1985 Nr. 1 ebenfalls fest, massgebend sei nicht bereits der Verzugseintritt, sondern erst der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe staatlicher Instanzen beanspruche. In Pra 83, 1994, Nr. 67 (BGE 119 V 131 ff.) wurde zu den Verzugszinsen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge Stellung genommen: Was die Freizügigkeitsleistung anbelange, sei der Verzugszins entsprechend Art. 102 Abs. 2 OR vom Moment an geschuldet, in welchem die Leistung fällig werde und ohne dass der Versicherte, welchem die Leistung zustehe, noch intervenieren müsste.