In SOG 1985 Nr. 1 S. 6 f. hatte das Obergericht des Kantons Solothurn exakt die hier strittige Frage zu beurteilen. Auch jene Instanz kam zum Schluss, auf familienrechtliche Unterhaltsrenten finde Art. 105 Abs. 1 OR Anwendung. Da aus den Akten weder das Datum des Betreibungsbegehrens noch dasjenige, an welchem der Zahlungsbefehl ausgestellt worden sei, ersichtlich sei, müsse indessen auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner abgestellt werden. Wiegand (in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art.