Die Rekurskommission erwähnte dort einzig Art. 102 OR und stellte unter Hinweis auf von Tuhr/Escher (Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3.A., S. 140) fest, bei ausstehenden Alimenten wäre es unbillig und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, den Verzug erst mit der Mahnung eintreten zu lassen. Weder nahm sie zur mit dieser Auffassung verbundenen Aenderung der Rechtsprechung noch zu Art. 105 OR Stellung. Konsultiert man die neuere Literatur und Praxis, erscheint eine Rückkehr zu RBOG 1942 Nr. 2 unumgänglich. In SOG 1985 Nr. 1 S. 6 f. hatte das Obergericht des Kantons Solothurn exakt die hier strittige Frage zu beurteilen.