In RBOG 1978 Nr. 12 wurde diese Rechtsprechung umgestossen: Für gerichtlich verfügte Alimente seien auch ohne Mahnung Verzugszinse ab Fälligkeitsdatum zu leisten. Eine Begründung für diese Praxisänderung wurde nicht gegeben; ebensowenig fand eine Auseinandersetzung mit RBOG 1942 Nr. 2 statt. Beides fehlt auch in dem diesem Präjudiz zugrunde liegenden Entscheid vom 8. Dezember 1978: Die Rekurskommission erwähnte dort einzig Art.