105 Abs. 1 OR). b) Art. 105 Abs. 1 OR statuiert somit unter anderem für denjenigen Schuldner, der mit der Zahlung von Renten in Verzug ist, eine Ausnahme. Die Rekurskommission entschied bereits im Jahr 1942, unter Art. 105 Abs. 1 OR seien auch die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu subsumieren. Der Grund hiefür liege darin, dass diese Leistungen zum Verbrauch und nicht zur Kapitalisierung bestimmt seien. Stünden rückständige Alimente aufgrund eines Scheidungsurteils zur Diskussion, könnten deshalb erst von der Betreibung an Verzugszinse geltend gemacht werden (RBOG 1942 Nr. 2). In RBOG 1978 Nr. 12 wurde diese Rechtsprechung umgestossen: