Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Der Verzug hat zur Folge, dass er grundsätzlich 5% Zins zu entrichten hat (Art. 104 Abs. 1 OR). Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen, mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe in Verzug ist, hat jedoch erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR).