RBOG 1995 Nr. 08 Beginn der Verzinsung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen; Praxisänderung 1. Zu prüfen ist, wann die Zinspflicht für ausstehende Unterhaltsbeiträge begann. Die Rekurrentin macht geltend, da die Unterhaltsbeiträge Verfalltagsgeschäfte darstellten, sei je ab Fälligkeit ein Zins von 5% geschuldet. Demgegenüber stellte die Vorinstanz auf die Mahnung ab. 2. a) Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.