Sie dient generell der Prozessökonomie und dem Ziel, nutzlose prozessuale Weiterungen zu verhüten; dazu kommt vorliegend, dass es nicht Sinn eines Zivilprozesses sein kann, einem rechtskräftig verurteilten Hehler die finanzielle Auseinandersetzung mit seinem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Lieferanten zu ermöglichen (vgl. auch RBOG 1988 Nr. 10). Bei Gegebenheiten wie den vorliegenden, wo die Verknüpfung zwischen der erwiesenen deliktischen Tätigkeit und den nunmehrigen Forderungen gegenüber dem Berufungsbeklagten derart eng ist, grenzt das Vorgehen von X an Rechtsmissbrauch. Rekurskommission, 6. März 1995, ZB 95 3