c) Die Ueberzeugung der Rekurskommission, dass die vom Berufungskläger angerufenen Zeugen sein Recht auf die geltend gemachten Forderungen nicht nachzuweisen vermögen, hat notwendigerweise den Verzicht auf die offerierte Beweisabnahme zur Folge. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist dann zulässig, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage und der gesamten Umstände der begründeten Ueberzeugung ist, die angerufenen Beweismittel vermöchten an der Entscheidung nichts mehr zu ändern. Sie dient generell der Prozessökonomie und dem Ziel, nutzlose prozessuale Weiterungen zu verhüten;