Die Rekurskommission teilt die Auffassung der Vorinstanz, sämtliche der hier zur Diskussion stehenden "geschäftlichen Vorkehren" stünden in Zusammenhang mit der vom Berufungskläger entgegengenommenen Diebesware. X hatte von Y nachgewiesener- und zugegebenermassen - auf eine Berufung gegen das Strafurteil verzichtete er ausdrücklich - Autoersatzteile, welche bei einer Garage gestohlen worden waren, entgegengenommen und hiefür bar (zu günstigen Konditionen) bezahlt. Dass nur ein Teil der in Rechnung gestellten Gegenstände deliktischer Herkunft ist bzw. mit strafbaren Handlungen zusammenhängt, wie dies X behauptet, ist absolut unglaubwürdig;