Aus ihren damaligen Aussagen geht indessen klar hervor, dass sie zur heute strittigen Frage, d.h. derjenigen, ob die Forderung von X rechtlich durchsetzbar ist, nichts aussagen können. Der Berufungskläger legt denn auch nicht dar, was die beiden Personen - zu seinen Gunsten - zu bezeugen in der Lage wären. Sie wurden bereits im Rahmen des Strafprozesses einvernommen; dass sie im Zivilprozess andere als die bisherigen Angaben machen würden bzw. überhaupt können, ist auszuschliessen. Dasselbe gilt hinsichtlich der anderen angerufenen Zeugen.