Zum Beweis für seine Behauptung, seine Forderungen hätten keinerlei Bezug zu den abgeurteilten strafbaren Handlungen, offeriert X diverse Zeugen. Bereits im Rahmen des Strafverfahrens hatte er beantragt, es seien A und B einzuvernehmen. Das Bezirksgericht hatte diesen Beweisergänzungsanträgen im Rahmen des Strafprozesses stattgegeben; die beiden Zeugen waren anlässlich der Hauptverhandlung befragt worden. Aus ihren damaligen Aussagen geht indessen klar hervor, dass sie zur heute strittigen Frage, d.h. derjenigen, ob die Forderung von X rechtlich durchsetzbar ist, nichts aussagen können.