Trotzdem kam sie zum Schluss, die von X gegenüber Y erhobene Forderung könne nicht geschützt werden. Allein schon aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens, dann aber auch wegen der aus den Strafverfahren bekannten Sachumstände - X habe Y zu insgesamt drei Malen Material abgekauft, welches bei einer Garage gestohlen worden sei -, sei für das Gericht offensichtlich, dass es sich bei den nun strittigen Ersatzteilen effektiv ebenfalls um Entgelt für gelieferte Diebesware handle. b) Zum Beweis für seine Behauptung, seine Forderungen hätten keinerlei Bezug zu den abgeurteilten strafbaren Handlungen, offeriert X diverse Zeugen.