ZPO N 5). 3. a) Richtig ist der Einwand von X, aus den Strafakten gehe nicht im Detail hervor, ob die Ersatzteile, für welche er Rechnung stelle, in Zusammenhang mit den deliktischen Handlungen beider Parteien stünden. Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass dies auch der Vorinstanz bewusst war. Trotzdem kam sie zum Schluss, die von X gegenüber Y erhobene Forderung könne nicht geschützt werden.