Ohne Rücksicht auf die Besonderheiten von Art. 66 OR besteht indessen der Anspruch einer Partei darauf, für die von ihr behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen den Beweis erbringen zu können. Der Richter darf einen dahingehenden, formell korrekten Beweisantrag nur abweisen, wenn er aufgrund der Aktenlage und der gesamten Umstände der begründeten Ueberzeugung ist, das angerufene Beweismittel vermöge an der Entscheidung nichts zu ändern; eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dem so sei, genügt nicht (RBOG 1988 Nr. 10; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 213 N 3; Sträuli/Messmer, § 148 ZPO N 5).