Vielmehr entscheidet er nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 187 ZPO), ob er Art. 66 OR für anwendbar hält; dabei braucht die richterliche Ueberzeugung nicht Gewissheit zu sein, sondern darf sich auf eine Wahrscheinlichkeit stützen, die zwar objektiv den Zweifel nicht ausschliesst, ihn aber subjektiv nach der Ansicht des Richters als unbegründet erscheinen lässt (Walder, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 6). Gerade im Bereich von Art. 66 OR wird sich der Richter dabei vorab auf Indizien stützen müssen (vgl. Walder, S. 10 ff.). bb) Ohne Rücksicht auf die Besonderheiten von Art