die Berufung auf Art. 66 OR ist keine Einrede im eigentlichen bzw. engeren Sinne, auf welche verzichtet werden könnte (Schulin, Art. 66 OR N 12), denn diese Vorschrift bezweckt neben ihrem pönalen Charakter auch, dass entsprechende Forderungen der gerichtlichen Durchsetzbarkeit entzogen sind, da sie des staatlichen Schutzes nicht würdig sind (EGVSZ 1984 S. 127 mit Hinweisen). C. Diese Rechtslage hat indessen ihrerseits zwangsläufig wieder Auswirkungen: a) In prozessualer Hinsicht muss der Richter, will er Art. 66 OR von sich aus anwenden, obwohl sich die betroffene beklagte Partei nicht ausdrücklich hierauf beruft, dem Kläger aus Gründen der Fairness (Art. 4 BV, Art.