dies ist indessen solange in Kauf zu nehmen, als das Gesetz selber keine bessere Lösung vorsieht (BGE 102 II 412). B. Art. 66 OR ist eine zwingende Bestimmung, die bezweckt, einer bestimmten Gruppe von Geschäften, die aus rechtswidriger oder unsittlicher Absicht heraus vorgenommen werden, durch Verweigerung der Rückforderung des unredlichen Gebers zu begegnen; dabei kann offenbleiben, ob Art. 66 OR nicht nur als zwingende Norm, sondern als Vorschrift um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt wurde (BGE 84 II 183 f.). Jedenfalls ist die Unklagbarkeit nach Art. 66 OR von Amtes wegen zu berücksichtigen; die Berufung auf Art.