66 OR, in: SJZ 58, 1962, S. 226 f.; Schulin, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 66 N 5 ff.; differenzierend Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2.A., S. 678 ff.). Art. 66 OR gilt nach dieser Auffassung nur für Leistungen, die zur Belohnung einer zugesagten oder in Aussicht gestellten verbotenen oder unsittlichen Handlung gemacht werden, d.h. für den "Gaunerlohn", nicht aber für Zuwendungen, die nach Vertrag an den Leistenden zurückzugeben sind. Das Bundesgericht vertritt diesbezüglich nach wie vor eine andere Auffassung. Eine einschränkende Auslegung von Art. 66 OR wurde schon unter der Herrschaft von Art.