Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist strittig. In der Lehre wird stets darauf hingewiesen, dass eine stossende Nebenwirkung dieser Vorschrift darin bestehe, dass oft auch der Empfänger der Leistung in gleicher Weise wie der Leistende selbst gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstosse; nach verbreiteter Ansicht in der Doktrin soll Art. 66 OR daher einschränkend ausgelegt werden (von Tuhr/Peter, AT des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 491; von Büren, Obligationenrecht, AT, S. 302; Keller/Schaufelberger, Das schweizerische Schuldrecht, Bd. III, 3.A., S. 86; von Büren, Bemerkungen zu Art. 66 OR, in: SJZ 58, 1962, S. 226 f.;