Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens pauschal behaupte, der ganze Forderungsbetrag stehe in Zusammenhang mit dem Diebes-/Hehlerverhältnis. Zumindest seien die angebotenen Beweise (Zeugenbefragungen) abzunehmen. 2. Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden (Art. 66 OR). A. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist strittig.