Die Bezirksgerichtliche Kommission wies sodann die Forderungsklage gestützt auf Art. 66 OR ab: Die Ersatzteile, für welche Rechnung gestellt worden sei, bildeten Entgelt für gelieferte Diebesware. b) X reicht fristgerecht Berufung ein. Die Forderungsbeträge stünden in keinerlei Zusammenhang mit strafbaren Handlungen. Das Strafverfahren habe ergeben, dass X die bezogenen gestohlenen Waren jeweils bar bezahlt habe. Die Aussagen von Y seien alles andere als glaubwürdig; er habe vor Gericht faustdick gelogen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens pauschal behaupte, der ganze Forderungsbetrag stehe in Zusammenhang mit dem Diebes-/Hehlerverhältnis.