{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--07_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-7", "Checksum": "b97c67ffec2b04b4028a03db5de4e4bb"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:16", "Checksum": "48a05afb94fff0b59fd5847f1c23aa19", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07\nRegeste:\nAnwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen\n\n\nc) Die Ueberzeugung der Rekurskommission, dass die vom Berufungskläger angerufenen Zeugen sein Recht auf die geltend gemachten Forderungen nicht nachzuweisen vermögen, hat notwendigerweise den Verzicht auf die offerierte Beweisabnahme zur Folge. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist dann zulässig, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage und der gesamten Umstände der begründeten Ueberzeugung ist, die angerufenen Beweismittel vermöchten an der Entscheidung nichts mehr zu ändern. Sie dient generell der Prozessökonomie und dem Ziel, nutzlose prozessuale Weiterungen zu verhüten; dazu kommt vorliegend, dass es nicht Sinn eines Zivilprozesses sein kann, einem rechtskräftig verurteilten Hehler die finanzielle Auseinandersetzung mit seinem ebenfalls rechtskräftig verurteilten Lieferanten zu ermöglichen (vgl. auch RBOG 1988 Nr. 10). Bei Gegebenheiten wie den vorliegenden, wo die Verknüpfung zwischen der erwiesenen deliktischen Tätigkeit und den nunmehrigen Forderungen gegenüber dem Berufungsbeklagten derart eng ist, grenzt das Vorgehen von X an Rechtsmissbrauch.\nRekurskommission, 6. März 1995, ZB 95 3"}