{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--07_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-7", "Checksum": "2377f38ce5b0eaad7080406d0f1d8bde"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:45", "Checksum": "110d67ea89106832276636a71c19551c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07\nRegeste:\nAnwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen\n\n\naa) Im Gegensatz zum deutschen Recht (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 52.A., § 817 N 26 und § 812 N 104 ff.) kann nicht eine übliche Beweislastverteilung erfolgen, wenn sich der Richter von Amtes wegen auf Art. 66 OR stützen will; dies gilt vorab mit Blick auf jene Fälle, wo sich die Gegenpartei hierauf gar nicht beruft (vgl. z.B. EGVSZ 1984 S. 127). Vielmehr entscheidet er nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 187 ZPO), ob er Art. 66 OR für anwendbar hält; dabei braucht die richterliche Ueberzeugung nicht Gewissheit zu sein, sondern darf sich auf eine Wahrscheinlichkeit stützen, die zwar objektiv den Zweifel nicht ausschliesst, ihn aber subjektiv nach der Ansicht des Richters als unbegründet erscheinen lässt (Walder, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Zürich 1955, S. 6). Gerade im Bereich von Art. 66 OR wird sich der Richter dabei vorab auf Indizien stützen müssen (vgl. Walder, S. 10 ff.).\nbb) Ohne Rücksicht auf die Besonderheiten von Art. 66 OR besteht indessen der Anspruch einer Partei darauf, für die von ihr behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen den Beweis erbringen zu können. Der Richter darf einen dahingehenden, formell korrekten Beweisantrag nur abweisen, wenn er aufgrund der Aktenlage und der gesamten Umstände der begründeten Ueberzeugung ist, das angerufene Beweismittel vermöge an der Entscheidung nichts zu ändern; eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dem so sei, genügt nicht (RBOG 1988 Nr. 10; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 213 N 3; Sträuli/Messmer, § 148 ZPO N 5).\n3. a) Richtig ist der Einwand von X, aus den Strafakten gehe nicht im Detail hervor, ob die Ersatzteile, für welche er Rechnung stelle, in Zusammenhang mit den deliktischen Handlungen beider Parteien stünden. Aus dem angefochtenen Entscheid ist ersichtlich, dass dies auch der Vorinstanz bewusst war. Trotzdem kam sie zum Schluss, die von X gegenüber Y erhobene Forderung könne nicht geschützt werden. Allein schon aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens, dann aber auch wegen der aus den Strafverfahren bekannten Sachumstände - X habe Y zu insgesamt drei Malen Material abgekauft, welches bei einer Garage gestohlen worden sei -, sei für das Gericht offensichtlich, dass es sich bei den nun strittigen Ersatzteilen effektiv ebenfalls um Entgelt für gelieferte Diebesware handle.\nb) Zum Beweis für seine Behauptung, seine Forderungen hätten keinerlei Bezug zu den abgeurteilten strafbaren Handlungen, offeriert X diverse Zeugen. Bereits im Rahmen des Strafverfahrens hatte er beantragt, es seien A und B einzuvernehmen. Das Bezirksgericht hatte diesen Beweisergänzungsanträgen im Rahmen des Strafprozesses stattgegeben; die beiden Zeugen waren anlässlich der Hauptverhandlung befragt worden. Aus ihren damaligen Aussagen geht indessen klar hervor, dass sie zur heute strittigen Frage, d.h. derjenigen, ob die Forderung von X rechtlich durchsetzbar ist, nichts aussagen können. Der Berufungskläger legt denn auch nicht dar, was die beiden Personen - zu seinen Gunsten - zu bezeugen in der Lage wären. Sie wurden bereits im Rahmen des Strafprozesses einvernommen; dass sie im Zivilprozess andere als die bisherigen Angaben machen würden bzw. überhaupt können, ist auszuschliessen.\nDasselbe gilt hinsichtlich der anderen angerufenen Zeugen. Die Rekurskommission ist überzeugt, dass ihre Aussagen angesichts der relativ umfangreichen Geschäftstätigkeit des Berufungsklägers, nicht zuletzt aber auch wegen des Zeitablaufs, den Nachweis dafür, die von X gegenüber dem Berufungsbeklagten erbrachten Leistungen basierten letztlich auf korrekten vertraglichen Abmachungen und nicht auf ihren gemeinsamen strafbaren Handlungen, nicht erbringen können. Die Rekurskommission teilt die Auffassung der Vorinstanz, sämtliche der hier zur Diskussion stehenden \"geschäftlichen Vorkehren\" stünden in Zusammenhang mit der vom Berufungskläger entgegengenommenen Diebesware. X hatte von Y nachgewiesener- und zugegebenermassen - auf eine Berufung gegen das Strafurteil verzichtete er ausdrücklich - Autoersatzteile, welche bei einer Garage gestohlen worden waren, entgegengenommen und hiefür bar (zu günstigen Konditionen) bezahlt. Dass nur ein Teil der in Rechnung gestellten Gegenstände deliktischer Herkunft ist bzw. mit strafbaren Handlungen zusammenhängt, wie dies X behauptet, ist absolut unglaubwürdig; nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden Forderungen, von denen der Gläubiger weiss, dass sie auf unsauberer Grundlage beruhen, nicht in der gleichen Rechnung geltend gemacht wie solche, die ohne weiteres auf gerichtlichem Weg durchgesetzt werden können. Der Berufungskläger bestärkt deshalb dadurch, dass er zugibt, für gewisse Gegenstände kein Entgelt verlangen zu können, die Berufungsinstanz in ihrer Auffassung, sämtliche seiner nunmehrigen Ansprüche gegenüber dem Berufungsbeklagten gründeten auf deliktischer Basis."}