{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--07_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-7", "Checksum": "2377f38ce5b0eaad7080406d0f1d8bde"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:45", "Checksum": "110d67ea89106832276636a71c19551c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 07\nRegeste:\nAnwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen\n\nRBOG 1995 Nr. 07\nAnwendungsbereich von Art. 66 OR; prozessuale und beweisrechtliche Auswirkungen\n1. a) Für gelieferte Ersatzteile machte X gegenüber Y eine Forderungsklage anhängig. An der Hauptverhandlung erhielt die Bezirksgerichtliche Kommission davon Kenntnis, dass gegen beide Parteien eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei bzw. Diebstahls, u.a. auch hinsichtlich dieser Ersatzteile, laufe. Der Prozess wurde sistiert. In der Folge sprach das Bezirksgericht X der mehrfachen Hehlerei und Y des mehrfachen Diebstahls schuldig. Die Bezirksgerichtliche Kommission wies sodann die Forderungsklage gestützt auf Art. 66 OR ab: Die Ersatzteile, für welche Rechnung gestellt worden sei, bildeten Entgelt für gelieferte Diebesware.\nb) X reicht fristgerecht Berufung ein. Die Forderungsbeträge stünden in keinerlei Zusammenhang mit strafbaren Handlungen. Das Strafverfahren habe ergeben, dass X die bezogenen gestohlenen Waren jeweils bar bezahlt habe. Die Aussagen von Y seien alles andere als glaubwürdig; er habe vor Gericht faustdick gelogen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ohne Durchführung eines Beweisverfahrens pauschal behaupte, der ganze Forderungsbetrag stehe in Zusammenhang mit dem Diebes-/Hehlerverhältnis. Zumindest seien die angebotenen Beweise (Zeugenbefragungen) abzunehmen.\n2. Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden (Art. 66 OR).\nA. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist strittig. In der Lehre wird stets darauf hingewiesen, dass eine stossende Nebenwirkung dieser Vorschrift darin bestehe, dass oft auch der Empfänger der Leistung in gleicher Weise wie der Leistende selbst gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstosse; nach verbreiteter Ansicht in der Doktrin soll Art. 66 OR daher einschränkend ausgelegt werden (von Tuhr/Peter, AT des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 491; von Büren, Obligationenrecht, AT, S. 302; Keller/Schaufelberger, Das schweizerische Schuldrecht, Bd. III, 3.A., S. 86; von Büren, Bemerkungen zu Art. 66 OR, in: SJZ 58, 1962, S. 226 f.; Schulin, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 66 N 5 ff.; differenzierend Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2.A., S. 678 ff.). Art. 66 OR gilt nach dieser Auffassung nur für Leistungen, die zur Belohnung einer zugesagten oder in Aussicht gestellten verbotenen oder unsittlichen Handlung gemacht werden, d.h. für den \"Gaunerlohn\", nicht aber für Zuwendungen, die nach Vertrag an den Leistenden zurückzugeben sind.\nDas Bundesgericht vertritt diesbezüglich nach wie vor eine andere Auffassung. Eine einschränkende Auslegung von Art. 66 OR wurde schon unter der Herrschaft von Art. 75 aOR als unbefriedigend verworfen (BGE 37 II 67). In BGE 53 II 41 wurde die Einschränkung beiläufig übernommen, dann aber erneut mit der Begründung abgelehnt, ausgeschlossen von der Rückforderung sei nicht nur der sogenannte Gaunerlohn, sondern jede zur Herbeiführung des rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolgs gemachte Leistung (BGE 66 II 258, 74 II 27). Trotz Kritik (vgl. Guhl, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: ZBJV 86, 1950, S. 99 und 88, 1952, S. 365) wurde an dieser Rechtsprechung seitdem festgehalten (BGE 82 II 75, 84 II 183, 95 II 41). Das Bundesgericht stellte in seinem letzten publizierten Entscheid fest, auch aus den BGE 75 II 297, 76 II 270, 79 II 204 und 99 Ia 418 könne nichts zugunsten einer einschränkenden Auslegung abgeleitet werden, da es insoweit um andere Sachverhalte gegangen sei; die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 66 OR werde von einem Teil der Lehre gebilligt, wenn auch häufig unter Kritik an der gesetzlichen Regelung (BGE 102 II 409 f. mit Hinweisen). In BGE 84 II 184 wurde ferner zugestanden, die vom Gesetz getroffene Ordnung erscheine als fragwürdige Lösung, da sie je nach den Umständen zu moralisch unbefriedigenden Ergebnissen führen könne; dies ist indessen solange in Kauf zu nehmen, als das Gesetz selber keine bessere Lösung vorsieht (BGE 102 II 412).\nB. Art. 66 OR ist eine zwingende Bestimmung, die bezweckt, einer bestimmten Gruppe von Geschäften, die aus rechtswidriger oder unsittlicher Absicht heraus vorgenommen werden, durch Verweigerung der Rückforderung des unredlichen Gebers zu begegnen; dabei kann offenbleiben, ob Art. 66 OR nicht nur als zwingende Norm, sondern als Vorschrift um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt wurde (BGE 84 II 183 f.). Jedenfalls ist die Unklagbarkeit nach Art. 66 OR von Amtes wegen zu berücksichtigen; die Berufung auf Art. 66 OR ist keine Einrede im eigentlichen bzw. engeren Sinne, auf welche verzichtet werden könnte (Schulin, Art. 66 OR N 12), denn diese Vorschrift bezweckt neben ihrem pönalen Charakter auch, dass entsprechende Forderungen der gerichtlichen Durchsetzbarkeit entzogen sind, da sie des staatlichen Schutzes nicht würdig sind (EGVSZ 1984 S. 127 mit Hinweisen).\nC. Diese Rechtslage hat indessen ihrerseits zwangsläufig wieder Auswirkungen:\na) In prozessualer Hinsicht muss der Richter, will er Art. 66 OR von sich aus anwenden, obwohl sich die betroffene beklagte Partei nicht ausdrücklich hierauf beruft, dem Kläger aus Gründen der Fairness (Art. 4 BV, Art. 6 EMRK) Gelegenheit geben, sich hiezu zu äussern (vgl. RBOG 1972 Nr. 18 und 1987 Nr. 16 S. 91; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 54 N 6).\nb) Beweisrechtlich ist im Lichte von Art. 8 ZGB folgendes festzuhalten:"}