Bereits vor Vorinstanz hatte Y als Beweis mehrere Zeugen sowie die Befragung der Parteien beantragt. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung von Y hätte die Vorinstanz diesem somit die Möglichkeit eröffnen müssen zu beweisen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Eheleute X (und insbesondere auch die Gattin) Kenntnis von der Nichtigkeit der Mietzinserhöhung und der daraus resultierenden Rechtsfolgen hatten. Ebenso muss Y zum Beweis zugelassen werden, dass und ab wann die Mieter um ihr Rückforderungsrecht wussten. Rekurskommission, 2. Oktober 1995, ZB 95 32