3. Der Vermieter hatte stets behauptet, die Eheleute X - bzw. zumindest der Ehemann - hätten um die Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen gewusst. Im Februar 1991 und August 1992 habe ihm X scherzhaft mitgeteilt, eigentlich müsste er den höheren Mietzins gar nicht entrichten; auch die Ehefrau müsste diesen Umstand gekannt haben, weil die Eheleute sich über diese Angelegenheit zumindest miteinander unterhalten hätten. Bereits vor Vorinstanz hatte Y als Beweis mehrere Zeugen sowie die Befragung der Parteien beantragt.