Wenn das Bundesgericht festhält, vom Mieter könne nicht der Nachweis verlangt werden, er habe in Unkenntnis seiner gesetzlichen Rechte und der formellen Voraussetzungen der Mietzinserhöhung eine Nichtschuld bezahlt, und eine Ausnahme vom Rückforderungsrecht könne nur in den engen Grenzen des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zugelassen werden, führt dies grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast. Gelingt mithin dem Vermieter der Nachweis, dass der Mieter trotz Kenntnis des Formularzwangs und der Nichtigkeit der Mietzinserhöhung den erhöhten Mietzins bezahlte, ist dem Mieter die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verwehrt, weil es alsdann an einer irrtümlich erbrachten