BGE 93 II 106 f. und 85 IV 105 f.). b) Wenn das Bundesgericht festhält, vom Mieter könne nicht der Nachweis verlangt werden, er habe in Unkenntnis seiner gesetzlichen Rechte und der formellen Voraussetzungen der Mietzinserhöhung eine Nichtschuld bezahlt, und eine Ausnahme vom Rückforderungsrecht könne nur in den engen Grenzen des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zugelassen werden, führt dies grundsätzlich zu einer Umkehr der Beweislast.