67 N 4 mit Hinweisen). Bestehen beim Leistenden Zweifel am Rechtsgrund, ist ihm die Rückforderung nach Art. 63 Abs. 1 OR versagt. Hat ein Pächter bewusst einen kontrollrechtlich unzulässigen Mehrpreis bezahlt, steht ihm kein Rückforderungsrecht zu; dasselbe ist beim Mieter der Fall (Schulin, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 63 N 11; BGE 93 II 106 f. und 85 IV 105 f.). b)