Bezüglich der Rückforderung für zuviel bezahlte Mietzinse ist zudem Art. 67 Abs. 1 OR zu beachten, wonach der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhielt, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Kenntnisnahme des Anspruchs liegt vor, wenn der Gläubiger genügende Unterlagen und genügenden Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung hat. Es kommt nicht darauf an, wann der Gläubiger die Forderung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Berti, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 67 N 4 mit Hinweisen).