Am 17. Oktober 1994 wandten sie sich indessen an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen und forderten die ab 1. Januar 1991 zuviel bezahlten Mietzinse wegen Nichtigkeit der Mietzinserhöhung zurück. 2. a) Ist die Mietzinserhöhung nichtig, steht dem Mieter eine Rückforderungsklage aus ungerechtfertigter Bereicherung für den zuviel bezahlten Mietzins zu (Pra 77, 1988, Nr. 171 S. 624 mit Hinweisen). Wenn der Mieter eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann er das Geleistete nach Art. 63 Abs. 1 OR zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befand.