RBOG 1995 Nr. 06 Rückforderung irrtümlich bezahlter Mietzinse Art. 63 Abs. 1 OR, Art. 269d OR 1. Die Eheleute X vereinbarten mit Y für Wohnräume einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'100.--. Der Ehemann X stimmte unterschriftlich einer undatierten Berechnung des Vermieters zu und bezahlte ab 1. Januar 1991 einen um Fr. 160.-- erhöhten Mietzins. Nunmehr auf amtlichem Formular teilte Y die Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 2'217.30 ab 1. April 1994 mit. Die Mieter fochten diese Erhöhung nicht an. Am 17. Oktober 1994 wandten sie sich indessen an die Schlichtungsbehörde für Mietsachen und forderten die ab 1. Januar 1991 zuviel bezahlten Mietzinse wegen Nichtigkeit der Mietzinserhöhung zurück.