{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--06_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-6", "Checksum": "aebb0a7ead53b58cfe67fa28e3beafa8"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung irrtümlich bezahlter Mietzinse"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:45", "Checksum": "d3a931a748e6e9dfa0fdb91a8a1cd216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 06\nRegeste:\nRückforderung irrtümlich bezahlter Mietzinse\n\n\nc) Bezüglich der Frage, wann der Mieter Kenntnis von der Nichtigkeit einer Mietzinserhöhung hatte und ab wann er somit die erhöhten Mietzinse nicht mehr irrtümlich bezahlte, ist wegen des Schutzzwecks der mietrechtlichen Bestimmungen ein strenger Massstab anzulegen. Entscheidend sind nicht objektive Kriterien; es genügt somit nicht, dass der Mieter um die Nichtigkeit der Erhöhung hätte wissen können. Massgebend ist vielmehr, wann er tatsächlich von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, mithin wusste, dass er die erhöhten Mietzinse aufgrund der mietrechtlichen Bestimmungen gar nicht zahlen müsste.\nHinsichtlich des Beginns der relativen Verjährungsfrist muss der Vermieter zudem nachweisen, dass der Mieter sichere Kenntnis von seinem Rückforderungsrecht zufolge zuviel bezahlter Mietzinse hat. In zeitlicher Hinsicht kann, muss diese Kenntnis aber nicht mit derjenigen bezüglich der Nichtigkeit der Mietzinserhöhung zusammenfallen.\n3. Der Vermieter hatte stets behauptet, die Eheleute X - bzw. zumindest der Ehemann - hätten um die Formularpflicht bei Mietzinserhöhungen gewusst. Im Februar 1991 und August 1992 habe ihm X scherzhaft mitgeteilt, eigentlich müsste er den höheren Mietzins gar nicht entrichten; auch die Ehefrau müsste diesen Umstand gekannt haben, weil die Eheleute sich über diese Angelegenheit zumindest miteinander unterhalten hätten. Bereits vor Vorinstanz hatte Y als Beweis mehrere Zeugen sowie die Befragung der Parteien beantragt.\nAufgrund der Sachverhaltsdarstellung von Y hätte die Vorinstanz diesem somit die Möglichkeit eröffnen müssen zu beweisen, dass und ab welchem Zeitpunkt die Eheleute X (und insbesondere auch die Gattin) Kenntnis von der Nichtigkeit der Mietzinserhöhung und der daraus resultierenden Rechtsfolgen hatten. Ebenso muss Y zum Beweis zugelassen werden, dass und ab wann die Mieter um ihr Rückforderungsrecht wussten.\nRekurskommission, 2. Oktober 1995, ZB 95 32"}