Haftpflichtrecht, in: ZBJV 123, 1987, S. 312 f.), mag hier offenbleiben. Jedenfalls verlangt die Geltendmachung des Integritätsschadens durch den Verletzten selber und die daran geknüpfte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen Nahestehender eine zeitliche Kongruenz in der Verjährungsfrist. e) Aus diesen Gründen können sich die Berufungsbeklagten auf eine verlängerte Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR stützen, weshalb die Einrede der Verjährung nicht greifen kann. Obergericht, 29. November 1994, ZB 94 11 Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 27. Dezember 1995 ab.