49 OR und der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche den durch ein schädigendes Verhalten indirekt Betroffenen bei Verletzung in ihrer eigenen Persönlichkeit einen eigenen Genugtuungsanspruch zuspricht (BGE 116 II 521; 117 II 56) und psychische Beeinträchtigungen des Anspruchstellers genügen lässt (BGE 112 II 223 ff.), wäre weder einzusehen noch systematisch stimmig, gerade in den Fällen von Art. 47/49 OR die verlängerte Verjährungsfrist zu versagen. Ob sich der Angehörigenbegriff, allein am Merkmal einer engen faktischen Emotionalbeziehung gemessen, auch für die Frage der verlängerten Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR ausdehnen lässt (vgl. Kramer, Die Kausalität im