Angesichts der Neufassung von Art. 49 OR und der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche den durch ein schädigendes Verhalten indirekt Betroffenen bei Verletzung in ihrer eigenen Persönlichkeit einen eigenen Genugtuungsanspruch zuspricht (BGE 116 II 521; 117 II 56) und psychische Beeinträchtigungen des Anspruchstellers genügen lässt (BGE 112 II 223 ff.), wäre weder einzusehen noch systematisch stimmig, gerade in den Fällen von Art. 47/49 OR die verlängerte Verjährungsfrist zu versagen.