Die Verlängerung der Verjährung lässt sich hier umso mehr rechtfertigen, als sich die Ansprecher auf Forderungsrechte aus Art. 47 bzw. 49 OR stützen können, also auf diejenigen Tatbestände, in denen der Gesetzgeber den Angehörigen als Reflexgeschädigten positivrechtlich und direkt eine Anspruchsgrundlage bereitstellt. Der Kreis möglicher Ansprecher und die Voraussetzung der Anspruchsberechtigung werden durch die ausservertraglichen Normen umrissen und auch beschränkt. Angesichts der Neufassung von Art.