der Erfolg zeigt sich in der Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Schubarth, Art. 122 StGB N 3). In diesem Licht fällt die Schädigung der Berufungsbeklagten, sofern eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen zu bejahen ist, keineswegs zum vornherein ausserhalb des strafrechtlich anvisierten Schutzbereichs; jedenfalls sind keine völlig verschiedenen Rechtsgüter betroffen. Die Verlängerung der Verjährung lässt sich hier umso mehr rechtfertigen, als sich die Ansprecher auf Forderungsrechte aus Art.