60 Abs. 1 OR auf breiter Front zu unterlaufen. Insofern bedarf es der Eingrenzung unter dem Aspekt der Kausalität oder dem Schutzbereich der verletzten Strafbestimmung. Schützt beispielsweise das Strafrecht nur körperliche Integrität, so kann sich ein an Sachen Geschädigter nicht auf die strafrechtliche Verjährung berufen (Girsberger, Die Verjährung der aus einer strafbaren Handlung hergeleiteten Zivilansprüche, in: SJZ 58, 1962, S. 216; Brehm, Art. 60 OR N 74). Der Strafbereich von Art.