60 Abs. 2 OR auch auf Fälle anwenden lassen, wo nahe Reflexgeschädigte ihre Forderung aus der strafbaren Handlung herleiten. Kann sich schon ein "nur" zivilrechtlich für den Schädiger einstehender Dritter nicht auf die kurze Verjährungsfrist berufen, so muss dies umso weniger dem Schädiger selber möglich sein, wenn er aus dem Schaden der Straftat belangt wird. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst keineswegs aus, die Reflexgeschädigten in den Genuss der verlängerten Verjährungsfrist gelangen zu lassen. d) Freilich darf die Ausnahmeregel von Art. 60 Abs. 2 OR nicht dazu dienen, unbesehen die kurze einjährige Frist nach Art. 60 Abs. 1 OR auf breiter Front zu unterlaufen.