Insofern sind dem Anwendungsbereich keine übermässig strengen Fesseln anzulegen. Wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hinweist, dass Art. 60 Abs. 2 OR nur eine Klage postuliere, welche sich aus einer strafbaren Handlung herleiten lasse (BGE 112 II 190), so trifft dies - wie mit Recht angemerkt wird - nicht nur bezüglich der juristischen Person als Dritthaftender zu, sondern auch auf andere Dritte als Haftpflichtige (Brehm, Art. 60 OR N 101; Berti, Art. 60 OR N 11). In folgerichtiger Weiterführung dieses Gedankens muss sich Art. 60 Abs. 2 OR auch auf Fälle anwenden lassen, wo nahe Reflexgeschädigte ihre Forderung aus der strafbaren Handlung herleiten.