Unter systematischem und teleologischem Blickwinkel muss somit Art. 60 Abs. 2 OR auch den Reflexgeschädigten offenstehen, denn eine Schlechterstellung scheint vom Gesetzgeber her keinesfalls beabsichtigt. Die Norm visiert eine Besserstellung des Geschädigten an (Stark, N 1119) oder eben - teleologisch fortgedacht - der Geschädigten. Auch eine Prüfung in grammatikalischer Hinsicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzeswortlaut verlangt eine Klage, die sich aus der strafbaren Handlung "herleitet". Insofern sind dem Anwendungsbereich keine übermässig strengen Fesseln anzulegen.