Die Verjährungsfrist bedarf gleichgerichteter Prinzipien. Eine völlig unterschiedliche und zu Lasten der Angehörigen verkürzte Frist liesse sich systematisch nicht rechtfertigen, zumal auch, wenn man Fälle bedenkt, welche - wie vorliegend - Reflexgeschädigte zur Geltendmachung zwänge, bevor überhaupt eine strafrechtliche Beurteilung stattgefunden hätte, während der Geschädigte selber ohne weiteres die verlängerte Verjährungsfrist in Anspruch nehmen könnte. Die Parallelität und die offensichtliche Verknüpfung der beiden Ansprüche verlangt einen gleichen Lauf der Verjährungsfrist. Unter systematischem und teleologischem Blickwinkel muss somit Art.