Zunächst weist der Gesetzestext - als Grundsatz - auf die Angleichung des Laufs der zivil- und strafrechtlichen Verjährung hin. Danach kann letztlich keine Rolle spielen, ob der Ansprecher als unmittelbar geschädigtes Opfer den Schädiger belangt, oder ob die Angehörigen als Reflexgeschädigte klagen. Die Verjährungsfrist bedarf gleichgerichteter Prinzipien.