60 Abs. 2 OR wäre allerdings nicht einzusehen, warum die Verjährungsverlängerung nicht auch auf Angehörige von strafrechtlich verletzten Opfern anzuwenden sei, sofern sie in ihrer Persönlichkeit verletzt sind. In der Tat würde, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die materielle Erweiterung auf der einen Seite durch formelle Hindernisse auf der anderen beschränkt, was in sich nicht stimmig wäre. Zunächst weist der Gesetzestext - als Grundsatz - auf die Angleichung des Laufs der zivil- und strafrechtlichen Verjährung hin.