Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 237; a.M. von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I/2, S. 439; zurückhaltend Steiner, S. 99). c) Soweit ersichtlich, hat sich weder die Literatur noch die Judikatur bislang zur Frage der Ausdehnung auf seiten der Ansprecher geäussert. Aus der Stossrichtung von Art. 60 Abs. 2 OR wäre allerdings nicht einzusehen, warum die Verjährungsverlängerung nicht auch auf Angehörige von strafrechtlich verletzten Opfern anzuwenden sei, sofern sie in ihrer Persönlichkeit verletzt sind.