Die jüngere bundesgerichtliche Praxis öffnete indessen den Anwendungsbereich der Norm erheblich, indem sie die Verjährungsverlängerung nicht nur auf den Schädiger selber, sondern auch auf Fälle der Haftung juristischer Personen für strafbare Handlungen ihrer Organe erstreckte (BGE 111 II 439 f., 112 II 189 f.). Aus der darin angedeuteten Weiterung des Anwendungsbereichs lässt sich auf eine Ausdehnung auf Ersatzforderungen gegenüber Dritten schliessen, welche zivilrechtlich für den Schaden einzustehen haben. Das wird in der neueren Literatur überwiegend und zu Recht begrüsst (Brehm, Art. 60 OR N 97, N 100 f.; Berti, Art. 60 OR N 11; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 237;