In älteren Urteilen vertrat das Bundesgericht die Auffassung, die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die vom Schadenstifter verletzte Strafnorm den Schutz des Geschädigten bezwecke (BGE 71 II 156). Die jüngere bundesgerichtliche Praxis öffnete indessen den Anwendungsbereich der Norm erheblich, indem sie die Verjährungsverlängerung nicht nur auf den Schädiger selber, sondern auch auf Fälle der Haftung juristischer Personen für strafbare Handlungen ihrer Organe erstreckte (BGE 111 II 439 f., 112 II 189 f.).