Freiburg 1986, S. 21). Der Zivilanspruch darf somit nicht vor dem Strafanspruch verjähren, weil es unbefriedigend wäre, wenn der Täter für die schädigende Handlung zwar noch bestraft, aber die Gutmachung des Schadens infolge Verjährung nicht mehr erzwungen werden könnte (BGE 100 II 335; Berti, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 60 N 10; Brehm, Art. 60 OR N 67 mit Hinweisen; BGE 113 V 258). b) In älteren Urteilen vertrat das Bundesgericht die Auffassung, die Bestimmung sei nur anwendbar, wenn die vom Schadenstifter verletzte Strafnorm den Schutz des Geschädigten bezwecke (BGE 71 II 156).